Rauchzeichen sind unerwünscht

Auch auf Balkon oder Terrasse können Raucher nicht unbegrenzt ihrer Lust frönen. Das haben mehrere Gerichte entschieden. Archivfoto: dpa

Am 31. Mai ist Weltnichtrauchertag. Einige Gerichtsurteile könnten beim Aufhören mit der Qualmerei helfen.

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SÜDHESSEN. Der Weltnichtrauchertag am 31. Mai ist ein guter Anlass, mit dem Rauchen aufzuhören. Die Zigarette nimmt einem nicht nur die Luft – sie kann auch Ärger bringen. Hier Urteile, die als „Ausstiegshilfe“ dienen können:

Selbst auf der eigenen Terrasse nicht „Herr im Haus“: Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein stark rauchendes Ehepaar, nur zu bestimmten Uhrzeiten zur Zigarette greifen darf. Und das sogar auf der eigenen Terrasse. Das Gericht legte einen Stundenplan fest, damit die Nachbarn in der Reihenhaussiedlung nicht unangemessen durch den Qualm gestört werden: Rauchverbot in der Zeit von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr. Das Gericht stellte fest, dass der Qualm nichtrauchende Nachbarn auf ihren Terrassen „nachhaltig und häufig beeinträchtigt“. Auch sie haben das Recht, „rauchfrei zu wohnen“ (Az: 1 S 451/15).

In der eigenen Eigentumswohnung an Zeiten halten: Einem Wohnungseigentümer, dessen Tabakrauch regelmäßig in die Räume der Nachbarwohnung drang, wurde das Rauchen zwar nicht komplett verboten. Er wurde vom Amtsgericht München aber dazu verdonnert, in der Zeit von 23 bis 7 Uhr, von 11 bis 13 Uhr sowie von 17 bis 19 Uhr „geeignete Maßnahmen“ dagegen zu treffen, dass aus seiner Wohnung und vom Balkon aus Rauch in Nachbarwohnungen eindringt (Az: 485 C 28018/13).

Der Bundesgerichtshof hatte feste „Rauchzeiten“ ins Spiel gebracht: Zwar werde ein Mieter, der einen Balkon direkt über einem Raucher hat, nicht automatisch „wesentlich beeinträchtigt“. Diesen Beweis müsste er schon führen. Kann er das aber, so sei eine Zeitenregelung zu treffen, die den Schutz des Nichtrauchers gewährleistet und die „Verwirklichung der Lebensbedürfnisse“ des Rauchers berücksichtigt (Az: V ZR 110/14).

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Nochmal der Bundesgerichtshof: Der BGH ist zwar der Auffassung, dass Rauchen in einer Mietwohnung zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ gehört. Das gilt jedoch nicht, wenn durch das Rauchen „Verschlechterungen in der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen“. Reicht das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken sowie das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, der Innentüren und der Fenster und Außentüren von innen nicht mehr, so kann der Vermieter grundsätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen (Az: VIII ZR 37/07).

Im Auto: Eine Frau bückte sich während einer Autofahrt, um ihre heruntergefallene Zigarette aufzuheben. Sie kam dadurch von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen parkenden Pkw. Die Vollkaskoversicherung zahlte den Schaden am eigenen Wagen nicht – und wurde vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Die Frau hatte grob fahrlässig gehandelt (Az: 20 U 155/99).

Am Arbeitsplatz: Ein Raucher wurde von seinem Arbeitgeber mehrfach er- und schließlich abgemahnt, weil er Raucherpausen eingelegt hatte, ohne dabei – wie vorgeschrieben – das Zeiterfassungsgerät betätigt zu haben. Ändert der Mitarbeiter sein Verhalten trotzdem nicht, so kann ihm fristlos gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschieden (Az: 1 Ca 107/17).

Auch E-Zigaretten bringen Probleme: Eine Arbeitnehmerin ging über das Betriebsgelände, um Müll in einen Container auf dem Firmenhof zu werfen. Das gehört zu ihren regelmäßigen Tätigkeiten, die üblicherweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Bei einem Gang jedoch explodierte der in der Hosentasche mitgeführte Akku ihrer E-Zigarette. Sie trug Brandverletzungen davon und klagte Leistungen gegen die Berufgenossenschaft ein; sie habe einen Arbeitsunfall erlitten, so ihr Argument. Sie behauptete, der Akku sei nur deswegen in Brand geraten, weil ein Kontakt zum Dienstschlüssel in der Tasche zum Kurzschluss geführt habe. Das Sozialgericht Düsseldorf machte aber klar, dass „das Mitführen des E-Zigaretten-Akkus nicht betrieblich veranlasst“, sondern persönlich zu verantworten war (Az: S 6 U 491/16).

Von Maik Heitmann