Urlaub im Risikogebiet: Fragen rund ums Arbeitsrecht

Urlaub kann im Corona-Jahr 2020 zum Glücksspiel werden: Wird das Ziel als Risikogebiet eingestuft, dann kann sich an die Reise eine zweiwöchige Quarantäne anschließen. Archivfoto: dpa

Muss der Arbeitgeber erfahren, wo der Urlaub verbracht wird, wenn das Ziel als Corona-Risikogebiet gilt? Die Pandemie wirft Fragen rund ums Arbeitsrecht auf.

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SÜDHESSEN. Nach einem Urlaub in einem „Corona-Risikogebiet“ stellen sich arbeitsrechtliche Fragen. Unter anderem deshalb, weil die Reise in ein solches Gebiet Quarantäne nach sich ziehen kann. Und künftig wohl auch einen verpflichtenden Test. Wichtige Fragen und Antworten:

Was ist überhaupt ein Corona-Risikogebiet? Entscheidend, ob das Ziel als Risikogebiet eingestuft wird, ist die Zahl der Infizierten pro 100 000 Einwohner. Auch Testkapazitäten oder Hygienebestimmungen fließen mit in die Entscheidung ein. Das aktuell umstrittenste Land ist die Türkei, die vom Auswärtigen Amt als Risikogebiet geführt wird – bei Touristen aber sehr beliebt ist. Auch andere Urlaubsländer wie Ägypten oder Thailand stehen auf der Liste. Das Robert-Koch-Institut aktualisiert diese Liste ständig.

Muss nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet Quarantäne angeordnet werden? Das richtet sich nach den einzelnen Regelungen in den Bundesländern. Oft ergibt sich daraus, dass Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, einer häuslichen Quarantäne von bis zu 14 Tagen unterworfen werden dürfen. Und künftig wird es wohl außerdem einen verpflichtenden Test geben.

Muss der Arbeitgeber erfahren, wo der Erholungsurlaub verbracht wird? Nein. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet gewesen ist, bedeutet noch nicht die alternativlose Pflicht zur Quarantäne. Auch bedeutet es nicht, dass die oder der Beschäftigte sehr wahrscheinlich ansteckend ist. Ein negativer Test kann die Quarantäne ja „ersetzen“. Welche Tests akzeptiert werden, geht aus den Verordnungen der Bundesländer hervor. Für alle gilt, dass sich das ärztliche Zeugnis auf eine molekularbiologische Testung auf Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion stützen muss und die Tests höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Liegt bei der Einreise kein ärztliches Zeugnis vor, wird das aber innerhalb von 14 Tagen nach Einreise eingereicht, so endet damit eine angefangene Quarantäne. Rückkehrer müssen sich übrigens nicht pauschal beim Gesundheitsamt melden.

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Muss der Arbeitgeber auch während der Quarantäne zahlen? Selbst wenn die Arbeit im Home-Office nicht möglich ist, so gibt es eine zarte Hoffnung auf Gehalt während der Quarantäne. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Regelung, die theoretisch den Entgeltanspruch sichern könnte. Es geht um Paragraf 616 („Vorübergehende Verhinderung“), nach dem Entgeltanspruch für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bestehen kann. Ob damit auch 14 Tage einer Quarantäne abgedeckt werden können, wird unterschiedlich ausgelegt.

Sollte diese Zeitspanne von den Gerichten als zu lang bewertet werden, entfällt der Anspruch komplett. Meistens greift der Paragraf aber nicht, weil Tarifverträge Regelungen zu unterschiedlichen Fallkonstellationen enthalten können, für die bei einer persönlicher Verhinderung das Gehalt weiterzuzahlen wäre. Ist die Konstellation „Quarantäne“ nicht genannt, so gibt es kein Geld.

Von Maik Heitmann