Wer nebenberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachgehen will, muss einige Regelungen beachten. Das reicht von der Rechtsform bis zu Sozialversicherungsbeiträgen.
Von Ines Baur
Auch die Tätigkeit als Tagesmutter kann als Nebenerwerb ausgeübt werden.
(Foto: dpa)
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Tag und Nacht arbeiten, die große Verantwortung und das Risiko, alles zu verlieren – diese Gründe schrecken viele ab, eine Selbstständigkeit aufzunehmen. Festangestellte mit einer guten Geschäftsidee haben da einen Vorteil. Sie können sich nebenberuflich selbstständig machen. Denn das fixe Gehalt sichert einerseits den Lebensstandard und schmälert andererseits das Risiko, komplett pleite zu gehen. Nebenerwerbsgründer haben allerdings, neben der üblichen To-do-Liste, zusätzliche Fragen abzuklären.
Arbeitgeber: Grundsätzlich gilt, dass jeder das Recht auf freie Berufswahl hat. Angestellte dürfen daher einen Nebenberuf haben – auch eine Selbstständigkeit. Allerdings sollten sie den Arbeitgeber über ihr Vorhaben informieren. „Es ist besser für das Arbeitsklima, wenn der Chef von seinem Angestellten von dem Plan erfährt, nicht über Dritte“, empfiehlt auch Harald Hof von der betriebswirtschaftlichen Beratung der IHK für München und Oberbayern. „Und wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, benötigt ohnehin die Erlaubnis des Dienstherrn.“ Für den Nebenerwerb dürfen Arbeitnehmer weder betriebliche Mittel des Arbeitgebers nutzen, noch während der Arbeitszeit Telefonate führen oder E-Mails diesbezüglich schreiben.
Arbeitszeit: Ein Arbeitgeber hat Anspruch auf die volle Arbeitskraft der Angestellten. Angestellte sollten Leistungsminderung vermeiden, die durch Überarbeitung entstehen kann, denn der Nebenberuf kostet Zeit und Kraft. Für manchen Arbeitnehmer kommt hier eine Brückenteilzeit in Betracht. Die verschafft ihm das Recht, für ein bis fünf Jahre seine Arbeitszeit zu reduzieren. Danach kehrt er zum vorherigen Arbeitszeitmodell zurück.
Sozialversicherung: Einkünfte der nebenberuflichen Selbstständigkeit beeinflussen die Pflichtbeiträge nicht. Die Betonung liegt hier auf nebenberuflich. „Es gibt bei der Fragestellung nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig viele Kombinationen, die sich auf Einstufung und Beitragszahlung auswirken“, sagt Stephan Mayer, Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Techniker Krankenkasse. „Deshalb sollte zur individuellen Prüfung jeder, der nebenberuflich selbstständig tätig werden möchte, sich unbedingt mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen.“ Die prüft im Rahmen einer Gesamtschau, wie die Selbstständigkeit in Relation zur Festanstellung steht. Bei den Rentenbeiträgen gelten für manche Berufsgruppen – etwa für Lehrer, Erzieher oder Krankenpfleger – Ausnahmeregelungen. Sie müssen für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten Rentenbeiträge abführen.
Rechtsform: Jedes Unternehmen braucht eine Rechtsform. „Wenn Mandanten zu mir kommen, frage ich, in welcher Branche sie unterwegs sind“, erklärt Karsten Schmidt, Steuerexperte vom Deutschen Steuerberaterverband. „Handelt es sich um eine Branche mit hohen Haftungsrisiken, kann die Unternehmergesellschaft, kurz UG, sinnvoll sein. Sind die Haftungsrisiken begrenzt, ist ein Einzelunternehmen empfehlenswert.“ Gibt ein Gewerbetreibender oder Freiberufler keine Rechtsform an, ist er automatisch Einzelunternehmer.
Finanzamt: Auch ein Nebenerwerbsgründer muss wissen, ob er Freiberufler oder ein Gewerbetreibender ist. Denn das entscheidet, wo er seine Selbstständigkeit anmeldet. Freiberufler füllen den Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung aus. Gewerbetreibende melden ihr Unternehmen beim Gewerbeamt an. Zu den Freiberuflern zählen beispielsweise Journalisten, Dozenten und Tagesmütter.