Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim ab. Den Rest müssen die Betroffenen selbst zahlen. Was ist, wenn die Rente nicht reicht?
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Wohngeld
Dass auch Pflegebedürftige – sowohl zu Hause als auch im Pflegeheim – Anspruch auf Wohngeld haben, ist laut Verbraucherzentrale vielfach unbekannt. Wohngeld ist abhängig vom Einkommen, dem Vermögen sowie der Höhe der Miete und muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Für Heimbewohner hängt die Höhe des Anspruchs vom Mietniveau der Region ab, in der sich das Heim befindet. Im Wohngeldantrag müssen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse mitgeteilt werden – durch Rentenbescheide, Nachweise über Vermögen, über etwaige Miet- und Pachteinnahmen, Schwerbehindertenausweis und so weiter.
Sozialhilfe
Wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Pflegeheimbewohner einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ beim zuständigen Sozialamt stellen. Anspruch darauf haben Versicherte ab Pflegegrad 2. Bei der Berechnung der Bedürftigkeit werden sowohl Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person als auch des Ehegatten oder Lebenspartners herangezogen. Lebt nur ein Ehepartner im Heim, während der andere noch in der früheren gemeinsamen Wohnung wohnt, muss dem daheim gebliebenen Partner noch so viel Geld bleiben, dass er seine Kosten weiterhin davon bestreiten kann. Auch bei eheähnlichen Lebenspartnerschaften werden Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt.
Muss das Haus für die Pflege verkauft werden?
Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen – außer dem sogenannten Schonvermögen – für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Zum Schonvermögen gehören zum Beispiel Geldwerte bis zu 10.000 Euro, ein angemessenes Auto und staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge. Ebenso ein angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Hausgrundstück, das von der pflegebedürftigen Person allein oder gemeinsam mit Angehörigen bewohnt wird und nach dem Tod von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll.
Ist ein Hausgrundstück nicht als angemessen anzusehen, muss dennoch nicht sofort verkauft werden. Es besteht die Möglichkeit, ein Darlehen vom Sozialamt zu erhalten. „Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs lässt sich das Sozialamt dann eine Sicherungshypothek oder -grundschuld eintragen“, erläutert Silke Lachenmaier, juristische Fachberaterin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Die Schutzvorschrift begründe dagegen keinen Erbenschutz. Der Sozialhilfeträger kann gegen die Erben die Erstattung von Pflegekosten, die er in den vergangenen zehn Jahren geleistet hat, geltend machen. Die Ersatzpflicht ist jedoch auf den Nachlass beschränkt, sagt Lachenmaier: „Das heißt, die Erben haften nicht mit ihrem eigenen Vermögen, sondern wirklich nur mit dem Nachlass.“ Dazu könne auch ein vormals geschütztes Einfamilienhaus gehören, das nun aufgrund der „Erbenhaftung“ verkauft werden müsse, weil sich anders der Ersatz nicht realisieren lasse.
Eine besondere Härte kann dem Verkauf jedoch entgegenstehen. Dazu zählen Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder die wegen eines Umzugs drohende eigene Sozialhilfebedürftigkeit.
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?
Falls das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Eltern nicht ausreichen, können erwachsene Kinder vom Sozialamt nur dann zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Schwiegerkinder sind nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, da sie mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt sind. Der Sozialhilfeträger kann auch nur die Kinder für Unterhaltszahlungen heranziehen, nicht die Enkelkinder, Geschwister, Cousins, Onkel und Tanten.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eines ein Jahresbruttogehalt von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Unterhaltspflicht entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Kinder aufgeteilt. Die Kinder, deren Einkommen über der Grenze liegt, müssen dann Unterhalt zahlen, während ihre Geschwister, die weniger verdienen, nicht dazu verpflichtet werden.
Einen geringen bis keinen Unterhaltsanspruch haben Eltern, wenn sie sich sogenannter erheblicher Verfehlungen – zum Beispiel Misshandlungen oder grober Vernachlässigung – gegen das Kind schuldig gemacht haben, als sie noch für das Kind verantwortlich waren.