Kultusminister Alexander Lorz gibt kein Pardon: Die Teilnahme an den „Fridays for Future“-Demos in der Unterrichtszeit wird nicht geduldet und notfalls hart bestraft.
Von Christian Stang
Reporter Politikredaktion Wiesbaden
„Wir schwänzen nicht, wir streiken“, lautet das Motto der Schüler, die sich seit Wochen bundesweit an den Protesten „Fridays for Future“ beteiligen.
(Foto: dpa)
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WIESBADEN - Das hessische Kultusministerium hat unmissverständlich klargestellt, dass die Teilnahme von Schülern an den Demonstrationen „Fridays for Future“ in der Unterrichtszeit nicht zulässig ist. Dies werde als unentschuldigtes Fehlen bewertet und könne in letzter Konsequenz mit Bußgeldern geahndet werden, heißt es in der Antwort von Kultusminister Alexander Lorz (CDU) auf eine Anfrage des FDP-Abgeordneten Moritz Promny.
Ein Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 1973 sei „unverändert aktuell und richtig“ schreibt Lorz. Darin heißt es: „Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Zahlen darüber, wie viele Schüler in Hessen bisher an den Kundgebungen gegen den Klimawandel teilgenommen haben, liegen dem Ministerium nicht vor. Eine Abfrage bei den mehr als 1800 Schulen im Land und die Überprüfung der Akten von mehr als 800 000 Schülern hätte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet. Darauf sei mit Rücksicht auf Lehrer und Schulen verzichtet worden.
Mit einem knappen „Nein“ beantwortet Lorz die Frage, ob die Teilnahme an den Demonstrationen als „besonders begründeter Ausnahmefall“ nach der „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“ aus dem Jahr 2011 gewertet werden könne. Auch die von der Landesschülervertretung angekündigten „Teilnahmebestätigungen“ würden nicht als Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht anerkannt. „Klug wäre“, so der Rat des Ministers an die Schüler, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen: „Sich nach der Schule politisch zu engagieren und in der Schule die Chancen auf Bildung und Weiterentwicklung zu ergreifen“.
Lorz geht mit den Organisatoren der Kundgebungen hart ins Gericht: „In bedenklicher Weise wird zur Erlangung höherer Aufmerksamkeit die Bedeutung flächendeckender Angebote und der allgemeinen Schulpflicht relativiert und damit eine historische, soziale Errungenschaft, die keineswegs überall in der Welt erreicht ist, zu Unrecht abgewertet“, heißt es in der Antwort des Ministers an Promny.
Auf das Fernbleiben vom Unterricht könne notfalls mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem hessischen Schulgesetz reagiert werden. Lorz verweist in diesem Zusammenhang auf eine Handreichung des Ministeriums zum Umgang mit Schulvermeidung aus dem Jahr 2017.
In besonderen Fällen droht auch Jugendarrest
Dort heißt es, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren erst dann eingeleitet werden sollte, wenn ein Schüler häufig oder regelmäßig unentschuldigt gefehlt hat, sowie Gespräche oder schriftliche Schulbesuchsmahnungen zu keiner Verhaltensänderung geführt hätten. Die Ordnungswidrigkeitsverfahren richten sich bei Schülern ab 14 Jahren – analog zur Strafmündigkeit nach dem Strafgesetzbuch – gegen sie selbst. Weiter heißt es: „Liegt eine rechtswidrige und schuldhafte Schulpflichtverletzung vor, erlässt das staatliche Schulamt einen Bußgeldbescheid.“
Bei Jugendlichen kann das Schulamt laut dem Leitfaden beim zuständigen Amtsgericht beantragen, das Bußgeld in eine Ersatzleistung umzuwandeln. „Wird der Arbeitsauflage schuldhaft nicht nachgekommen und auch das Bußgeld nicht bezahlt, kann das Gericht Jugendarrest verhängen.“