Die polizeilichen Maßnahmen im Dannenröder Wald seien unverhältnismäßig, hatte die „unbekannte weibliche Person 1“ geklagt. Doch das Gericht entschied: Eine Klage ist ohne Namensangabe nicht zulässig.
„UWP1“ vor dem Amtsgericht Alsfeld 2021.
Jetzt teilen:
Jetzt teilen:
GIEßEN/ALSFELD/HOMBERG - (red). Die Klage von „UWP 1“ (unbekannte weibliche Person), die polizeilichen Maßnahmen während einer Räumung einer Baumhaussiedlung im Dannenröder Wald seien rechtswidrig, ist unzulässig. Das entschied nun das Verwaltungsgericht Gießen, heißt es in einer Pressemittelung der Behörde.
Gegen die Klägerin, bekannt auch als „Ella“ und am Amtsgericht in Alsfeld vor zwei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, läuft derzeit die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Gießen. Sie hielt sich am Morgen des 26. November 2020 in einem Baumhaus im Dannenröder Forst auf, das am selben Tag durch Einsatzkräfte der Polizei geräumt wurde. Die Identität von „UWP1“ ist weiterhin nicht bekannt. Weshalb die Klage nun abgewiesen wurde. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Zum Mindestinhalt einer Klageschrift gehöre nach den gesetzlichen Vorgaben die Nennung des Vor- und Zunamens der Klägerin, heißt es vonseiten des Verwaltungsgerichts. Diese Namensnennung sei notwendig, um einen Kläger einwandfrei identifizieren zu können. Darüber hinaus sei auch die Angabe des Wohnortes der Klägerin außerhalb der Justizvollzugsanstalt erforderlich. Ein etwaiges privates Interesse der Klägerin, ihre Identität – auch im Hinblick auf das derzeit stattfindende strafrechtliche Berufungsverfahren vor dem Landgericht Gießen – nicht preiszugeben, stelle kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage sei ohne Kenntnis ihrer Identität und insbesondere auch ihrer Staatsangehörigkeit nicht möglich, weil sich die Klägerin auf die Versammlungsfreiheit und damit auf ein Grundrecht berufe, dessen persönlicher Schutzbereich auf Deutsche beschränkt sei, teilt das Gericht mit.